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ZK1 2015 138

abstrakte Normenkontrolle

Graubünden · 2015-12-15 · Deutsch GR
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Genehmigung von gerichtlichen Vergleichen | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Dezember 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 138/165

16. Dezember 2015 (Mit Urteil 5A_87/2016 vom 02. Februar 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 24. August 2015, mitgeteilt am 27. August 2015, in Sachen des Beschwerde- führers, betreffend Genehmigung von gerichtlichen Vergleichen,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. September 2015 samt mitge- reichten Akten, in die weiteren Akten des Verfahrens sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler am 24. August 2015 auf Antrag der Erbbeiständin von A._____, B._____ und C._____ gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB ihre Zustimmung zu den vermitt- leramtlichen Vergleichen, abgeschlossen am 23. Januar 2015 vor der Schlich- tungsbehörde des Bezirks Inn, betreffend die Nachlässe von D._____ sel. und E._____ sel. erteilte, – dass die unmündigen Kinder von X._____, A._____, B._____ und C._____, von den Grosseltern D._____ und E._____ testamentarisch als Erben einge- setzt wurden, – dass Dr. iur. F._____ von der KESB Engadin/Südtäler am 5. Januar 2015 als Erbbeiständin für A._____, B._____ und C._____ eingesetzt wurde, – dass X._____ gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 24. Au- gust 2015 am 29. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und unter anderem geltend machte, bei der Erbteilung seien die Erbvorbezüge von X._____ massiv falsch bewertet worden, – dass X._____ mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 zur Bezahlung eines Ge- richtskostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis zum 2. November 2015 verpflich- tet wurde, – dass X._____ in dieser Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass bei Vorlie- gen besonderer Umstände, wie etwa die Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe, auf die Überbindung von Verfahrenskosten verzichtet werden kön- ne; dass das entsprechende Gesuch aber zu begründen und die Beweise bei- zulegen seien, – dass X._____ am 1. November 2015 (Poststempel vom 2. November 2015) mitteilte, er sei seit November 2011 arbeitslos und habe am 27. Mai 2013 So- zialhilfe beantragt, so dass es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, – dass das betreffende Sozialhilfegesuch beigelegt wurde,

Seite 3 — 6 – dass X._____ zudem am 19. November 2015 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte, – dass gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB gegen Entscheide der Erwachsenschutz- behörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden kann, – dass dies gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB auch für Entscheide der Kindes- schutzbehörde gilt, – dass das Kantonsgericht gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB die einzige gerichtli- che Beschwerdeinstanz im Kanton ist, – dass die Beschwerde gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mit- teilung des Entscheids einzureichen ist und diese Frist auch für beschwerde- berechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss, gilt, – dass der angefochtene Entscheid am 27. August 2015 mitgeteilt wurde, eine Mitteilung an X._____ indessen nicht erfolgte, – dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass X._____ erst später in den Besitz des Entscheids kam und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass die am 30. September 2015 bei der Post aufgegebene Be- schwerde rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 450b Abs. 1 ZGB), – dass X._____ als eine den betroffenen Personen nachstehende Person gilt, welche grundsätzlich zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), – dass gemäss Art. 450a ZGB mit der Beschwerde insbesondere Rechtsverlet- zungen, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden können, – dass die KESB Engadin/Südtäler mit ihrem Entscheid ihre aus Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB fliessende Pflicht zur Prüfung eines im Erbteilungsverfahren abge- schlossenen Vergleichs wahrnahm, – dass die KESB Engadin/Südtäler dabei zu prüfen hatte, ob die Interessen der im Erbteilungsverfahren verbeiständeten Kinder A._____, B._____ und C._____ hinreichend berücksichtigt worden sind, – dass X._____ somit mit seiner Beschwerde lediglich vorbringen kann, dass die KESB ihre Aufgabe der Wahrung der Kindesinteressen nicht richtig erfüllt ha- be,

Seite 4 — 6 – dass X._____ derartiges mit keinem Wort rügt, – dass der Beschwerdeführer vielmehr die Beschwerde in eigenem Interesse führt und geltend macht, die ihm zugerechneten Erbvorbezüge seien unrichtig bewertet worden, – dass X._____ auch nicht darlegt, inwieweit die behaupteten, ihn benachteili- genden Mängel bei der Erbteilung sich negativ auf die Interessen seiner Kin- der auswirken sollen, – dass X._____ somit lediglich in diesem Verfahren unzulässige Rügen vor- bringt, auf welche nicht eingetreten werden kann, – dass dazu kommt, dass die Rügen des Beschwerdeführers in blossen Be- hauptungen bestehen, die mit keinem einzigen Dokument auch nur annähernd belegt werden, – dass diesen Behauptungen unter den gegebenen Umständen auch nicht von Amtes wegen nachgegangen werden muss, – dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann, – dass angesichts der sich aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergebenden finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), – dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandlos wird und offen gelassen werden kann, ob darauf überhaupt eingetreten werden könnte, – dass die zur Vernehmlassung aufgeforderte Erbbeiständin am 10. November 2015 mit ihrem Fristerstreckungsgesuch eine an die KESB Engadin/Südtäler gerichtete Honorarrechnung für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren ein- reichte, – dass sie darum ersuchte, im Entscheid der Beschwerdeinstanz die bis jetzt entstandenen Aufwände mit zu berücksichtigen, – dass festzuhalten ist, dass Dr. iur. F._____ in diesem Verfahren als Beiständin der Kinder A._____, B._____ und C._____ tätig war,

Seite 5 — 6 – dass diese mit der Einladung zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung erlangten, – dass die Beiständin somit ihren Aufwand bei der KESB Engadin/Südtäler gel- tend zu machen hat und diese die Höhe der Entschädigung festzulegen hat (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- liche Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: